2. Es stellt sich zunächst die Frage, ob sich W. dadurch, dass sie auf einem Weg ritt, der auch von Schlittlern benutzt wurde, jenseits der Grenze des erlaubten Risikos bewegte und dadurch die schwere Körperverletzung von K. fahrlässig verursacht hat. Die Familie des Opfers vertritt die Meinung, die Angeschuldigte habe sich mit diesem Verhalten über „Fachwissen“ hinweggesetzt, welches besage, dass eine gemeinsame Nutzung eines Weges zum Schlitteln und zum Reiten „undenkbar“ sei. Sie habe dadurch einen Gefahrenzustand geschaffen, den sie zu verantworten habe.