Es verbleiben so genannte Restrisiken, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind. Verboten sein kann deshalb von vornherein nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter, sondern immer nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die je geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten. Dies bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung eines unerlaubten Risikos zustande kommt (BSK StGB I-JENNY, N 78 zu aArt. 18).