4 Zum so genannten erlaubten Risiko gilt im Besonderen: Zahlreiche Tätigkeiten – so beispielsweise das Reiten, aber auch das Schlitteln – sind mit (generell) durchaus vorhersehbaren Gefahren für Rechtsgüter anderer verbunden, welche sich nur um den Preis ausschliessen lassen, dass man das entsprechende Verhalten gänzlich untersagt. Es verbleiben so genannte Restrisiken, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind.