2. Generell zu sagen ist, dass das hier zu fällende Urteil einzig Antwort zu geben hat über eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeschuldigten W. im Zusammenhang mit dem Unfall K.. Insbesondere nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die Frage, ob K.s Eltern ein strafrechtlicher Vorwurf aus dem Umstand zu machen wäre, dass sie ihren siebenjährigen Sohn unbeaufsichtigt auf einem Weg schlitteln liessen, auf dem, wie ihnen bekannt war, motorisierte Fahrzeuge und Pferde unterwegs waren. IV. WÜRDIGUNG 1. Zu den rechtlichen Grundlagen des Fahrlässigkeitsdelikts: