Der konkrete Gegenstand der nachfolgenden Überprüfung der Frage, ob die Angeschuldigte sich im strafrechtlichen Sinn fahrlässig verhalten hat, bestimmt sich nach dem so genannten Überweisungsbeschluss (Art. 308 Abs. 1 StrV), der im vorliegenden Fall datiert vom 06.10.2005 (p. 147): Danach wird W. fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil von K. vorgeworfen, „indem sie mit ihrem Pferd auf einem Weg unterwegs war, welcher sehr oft als Schlittelweg benutzt wird und dabei ihr Pferd zuwenig unter Kontrolle hatte, so dass dieses ausschlug und K. an den Kopf traf, wodurch dieser schwerste Kopfverletzungen erlitt (Art. 125 Abs. 2 StGB)“.