3 Der konkrete Gegenstand der nachfolgenden Überprüfung der Frage, ob die Angeschuldigte sich im strafrechtlichen Sinn fahrlässig verhalten hat, bestimmt sich nach dem so genannten Überweisungsbeschluss (Art. 308 Abs. 1 StrV), der im vorliegenden Fall datiert vom 06.10.2005 (p. 147):