 die Reitergruppe begegnete bereits vor dem Unfall beim Bergabreiten K. und J., die sich neben dem Weg aufhielten (p. 185 Zf. 11; 307 Z. 27 f., 381 Z. 31 ff., 425 Z. 25 ff.);  gemäss Aussagen des Zeugen W. gibt es von oben her bis dort, wo der Dammweg abzweigt, keine Alternativen zum Ausweichen (p. 421 Z. 8 f. und 29 ff.). III. URTEILSGEGENSTAND 1. W. wird vorgeworfen, sie habe durch fahrlässiges Verhalten am 29.12.2004 eine schwere Körperverletzung von K. verursacht (Art. 125 StGB).