K., der keinen Helm trug, erlitt durch den Hufschlag des Pferdes schwere Kopfverletzungen. Folge dieser Verletzung sind gemäss Bericht des Kinderspitals Zürich vom 16.03.2005 (p. 65/67) insbesondere eine Halbseitenlähmung links und eine kognitive Funktionsstörung, die K. sein Leben lang deutlich einschränken werden. Es kann vorweggenommen werden, dass diese Verletzungen rechtlich gesehen ohne Zweifel und völlig unbestritten eine schwere Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn (vgl. Art. 122 StGB) darstellen. B. Weitere Feststellungen 1. In Bezug auf die Angeschuldigte und ihr Pferd: