Trotz ihrer mehrmaligen Warnrufe, anzuhalten, fuhr der sich von hinten mit seinem Bob nähernde K. weiter. Weder ein Ausweichen noch ein Wenden mit dem Pferd noch die Flucht nach vorn waren aufgrund der Platzverhältnisse möglich. Redaktionelle Vorbemerkungen Die Angeschuldigte war erstinstanzlich von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen z.N. von K., freigesprochen worden unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und Ausrichtung einer Entschädigung. Dagegen erklärte der Privatkläger K. die vollumfängliche Appellation. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. SACHVERHALT A. Unbestrittenes Geschehen