{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-01-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-175_2008-01-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_175_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77859d57823d646ef22e1bacf4f58ed1e204af2c2124107af782ee4104edc73f8bddd0ccf366c07ac17def7a00e4e59357d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77859d57823d646ef22e1bacf4f58ed1e204af2c2124107af782ee4104edc73f8bddd0ccf366c07ac17def7a00e4e59357d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_175", "Checksum": "8299bc8c5c1bdcfc03229b0cbbd1c9e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 03.01.2008 SK 2007 175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 03.01.2008 SK 2007 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Oktober 2007 in der Strafsache gegen\n\nW.\nvertreten durch Fürsprecher M.\n\nwegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung\n\nPrivatkläger/Appellant:\nK.\nvertreten durch Fürsprecher E.\n\nRegeste\nDer Reiterin, deren Pferd ausschlug und dabei einem 7-jährigen Knaben schwere\nKopfverletzungen zufügte, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Das Reiten auf\ndem sowohl Reitern als auch dem Forstverkehr zugänglichen Waldweg, auf dem auch\nSchlittler unterwegs waren, stellte ein erlaubtes Risiko dar. Dass das Pferd in der\nbetreffenden Situation aus Furcht ausschlug, liegt in seiner Natur und war durch die Reiterin\nunter den gegebenen Umständen nicht zu verhindern. Trotz ihrer mehrmaligen Warnrufe,\nanzuhalten, fuhr der sich von hinten mit seinem Bob nähernde K. weiter. Weder ein\nAusweichen noch ein Wenden mit dem Pferd noch die Flucht nach vorn waren aufgrund der\nPlatzverhältnisse möglich.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Angeschuldigte war erstinstanzlich von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren\nKörperverletzung, angeblich begangen z.N. von K., freigesprochen worden unter\nAuferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und Ausrichtung einer Entschädigung.\nDagegen erklärte der Privatkläger K. die vollumfängliche Appellation.\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\nII. SACHVERHALT\n\nA. Unbestrittenes Geschehen\n\nAllseits unbestritten ist die vom Vorrichter zusammengefasste Ausgangslage (Motiv S. 2 f. =\np. 499/501). Auszugehen ist demnach von folgendem Rahmengeschehen:\n\nAm 29.12.2004 war der damals siebenjährige K. zusammen mit seiner Familie in\nBlumenstein am Schlitteln. Familie K. benutzte dabei einen Weg, der nicht als Schlittelweg\nabgesperrt resp. beschildert war. K.s damals zehnjähriger Bruder J. fuhr voraus, K. mit\nseinem Bob unmittelbar dahinter, die Eltern folgten mit einigem Abstand. Nach einer Kurve\ntauchten vor den Schlittlern in einer Entfernung von rund 100 m drei Reiter auf, welche mit\nihren Pferden hintereinander am rechten Wegrand bergab ritten. Auf der linken Seite kamen\nden Reitern Spaziergänger entgegen. J. fuhr nicht bis auf die Höhe des hintersten Pferdes,\nsondern hielt seinen Bob einige Meter vorher am linken Wegrand an. K. dagegen überholte\nseinen Bruder J. und beabsichtigte, auf dem 3,1 m breiten Weg zwischen der\nFussgängergruppe, die sich unterdessen auf der Höhe der Reiter befand, und den Pferden\nhindurchzufahren. Als er sich so dem hintersten Pferd, S., das von W. geritten wurde,\nnäherte, schlug dieses seitwärts aus und traf ihn am Kopf, wobei er aus dem Bob\ngeschleudert wurde.\nK., der keinen Helm trug, erlitt durch den Hufschlag des Pferdes schwere Kopfverletzungen.\nFolge dieser Verletzung sind gemäss Bericht des Kinderspitals Zürich vom 16.03.2005 (p.\n65/67) insbesondere eine Halbseitenlähmung links und eine kognitive Funktionsstörung, die\nK. sein Leben lang deutlich einschränken werden. Es kann vorweggenommen werden, dass\ndiese Verletzungen rechtlich gesehen ohne Zweifel und völlig unbestritten eine schwere\nKörperverletzung im strafrechtlichen Sinn (vgl. Art. 122 StGB) darstellen.\n\nB. Weitere Feststellungen\n\n1. In Bezug auf die Angeschuldigte und ihr Pferd:\n\n W. ist eine erfahrene Reiterin, die nicht nur ein Reiterbrevet, sondern auch die\nregionale Springlizenz erworben hat und während zwei Jahren beruflich junge\nPferde zugeritten hat. Sie hat somit gute reiterische Fähigkeiten.\n\n Ihr Pferd, S., wird als ‚cooles’, nicht ängstliches, tipptoppes, einfaches und ruhiges\nTier bezeichnet.\n\n2\n Die Pferde waren wintertauglich mit Stollen und Hufgrip ausgerüstet.\n\n2. In Bezug auf den Weg, auf dem der Unfall sich ereignete:\n\n Es handelt sich um einen öffentlichen Weg, für den kein Reitverbot bestand;\n\n er dient als Zufahrtsstrasse für fünf Alpen (p. 419 Z. 8);\n\n er wird ganzjährig stark begangen und befahren, letzteres insbesondere zwecks\nHolztransporten mit Traktoren u.ä. (p. 419 Z. 9);\n\n der Weg ist in der Region Thun auch als Schlittelweg bekannt und beliebt (p. 419 Z.\n9);\n\n der Weg war in früheren Wintern mit einem Schild als Schlittelweg markiert worden,\nwovon die Angeschuldigte Kenntnis hatte; das Schild war jedoch wegen der\nHolztransporte bereits seit einigen Jahren vor dem Unfall nicht mehr aufgestellt\nworden (p. 123, 413 Z. 9 ff., 419 Z10 ff.);\n\n parallel zum fraglichen Weg verläuft ein Dammweg, der etwa 2 m breit ist und ein\nGefälle von 9 – 10 % aufweist.\n\n3. Zu den Umständen kurz vor dem Unfall:\n\n Am fraglichen Nachmittag des 29.04.2004, als die Angeschuldigte mit der\nReitergruppe den verschneiten Weg beritt, waren dort namentlich auch ein Holz\ntransportierender Traktor und ein Auto des Forstdienstes unterwegs (p. 123, 179 Z.\n33 ff., 307 Z. 22, 369 Z. 1, 425 Z. 15, 433 Z. 13 f.);\n\n den Reitern kamen beim Bergaufreiten gemäss den Aussagen der Angeschuldigten\nlediglich zwei (erwachsene) Schlittler entgegen (p. 183 Z. 30 ff., 381 Z. 17 f.);\n\n die Reitergruppe begegnete bereits vor dem Unfall beim Bergabreiten K. und J., die\nsich neben dem Weg aufhielten (p. 185 Zf. 11; 307 Z. 27 f., 381 Z. 31 ff., 425 Z. 25\nff.);\n\n gemäss Aussagen des Zeugen W. gibt es von oben her bis dort, wo der Dammweg\nabzweigt, keine Alternativen zum Ausweichen (p. 421 Z. 8 f. und 29 ff.).\n\nIII. URTEILSGEGENSTAND\n\n"}