Damit erweist sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht gegenüber dem zur Tatzeit geltenden nicht als milder. Für die Strafzumessung ist deshalb das bisherige Recht anzuwenden, und es ist die vom Vorrichter ausgefällte Busse von Fr. 500.-- mit bedingter Löschbarkeit im Strafregister nach einem Jahr zu bestätigten. V. VERFAHRENSKOSTEN (...) VI. URTEILSDISPOSITIV (...) Seite 6  6