Nach revidiertem Strafgesetzbuch wäre anstelle der altrechtlichen Busse im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszufällen, die in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB praxisgemäss – um dem Bedürfnis nach einem „Denkzettel“ Rechnung zu tragen – mit einer (per se unbedingten) Busse verbunden würde.