Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht lautete die Strafdrohung gemäss Art. 180 aStGB auf Gefängnis oder Busse. Das seit Anfang 2007 gültige, revidierte Recht bedroht Art. 180 StGB neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Seite 5  6 3. Konkrete Strafzumessung K. wurde durch den Vorrichter zu einer Busse von Fr. 500.--, mit Eintrag im Strafregister, bei Bewährung löschbar nach einem Jahr, verurteilt. Diese Strafe erscheint der Kammer grundsätzlich als schuldangemessen.