Diese bewertet man nicht aus der persönlichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile. Deshalb gilt die Freiheitsstrafe immer als strenger als die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (RIKLIN, Revision des AT StGB: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1473, mit Hinweisen). 2. Strafdrohung