Beim vorliegenden Verfahren stellt sich im Besonderen die Frage nach dem heute anwendbaren Recht, da am 01.01.2007, mithin nach der erstinstanzlichen Beurteilung der Sache, eine revidierte Version des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist. Die Strafdrohungen des revidierten Strafgesetzbuches sind auf die Verbrechen und Vergehen, die zu Zeiten des „alten“ Rechts verübt worden waren, grundsätzlich nicht anwendbar, es sei denn, das neue Recht sei für den jeweiligen Täter das mildere (Grundsatz der „lex mitior“, Art. 2 Abs. 2 StGB).