Insgesamt beweiswürdigend bestehen für die Kammer deshalb keine ernsthaften Zweifel daran, dass K. am 05.05.2006, (...), in seinem Briefkasten eine Abholungseinladung vorfand, sich umgehend zur Post begab, dort den Einschreibebrief von L. vom 02.05.2006 entgegen- und zur Kenntnis nahm, der ihn in Zorn versetzte, hierauf sich unverzüglich auf den Weg (...) machte, um L. schliesslich von einem öffentlichen Telefon (...) aus anzurufen und dabei die aktenkundigen Drohungen auszusprechen. III. RECHTLICHES Es kann hierzu auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen des Vorrichters (S. 10-12 = p. 90-92) verwiesen werden.