Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Ablauf des massgeblichen Geschehens: (...) 4. Würdigung a. (...) b. (...) c. (...) d. Fazit Es ist mit Blick auf die zeitlichen Abläufe möglich, dass K. den Telefonanruf um 16.20 Uhr am 05.05.2006 ausgeführt hat. Die gesamten Umstände und das frühere Verhalten K.s gegenüber L. sprechen für die Richtigkeit der gegen K. erhobenen Anschuldigungen. Demgegenüber ist die vom Angeschuldigten erhobene Behauptung, das Ganze sei zu seiner Schikane von L. inszeniert worden, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.