Eine von K. eingereichte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 24. September 2007 abgewiesen. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Angeschuldigte K. war erstinstanzlich von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und wegen Drohung schuldig erklärt worden. Infolge Appellation des Angeschuldigten im Schuldpunkt war der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung durch die 2. Strafkammer zu überprüfen unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Auszug aus den Erwägungen Seite 2  6 I. FORMELLES (...) II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG 1. Vorgeschichte