SK-Nr. 2007/16 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Räz und Oberrichter Cavin sowie Kammerschreiber Sigrist vom 20. April 2007 in der Strafsache gegen K. wegen Drohung Regeste Im konkreten Fall der Schuldigerklärung wegen Drohung erweist sich die altrechtliche Busse von Fr. 500.-- mit Löschbarkeit nach einem Jahr als mildere Sanktion, weil nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) ausgesprochen würde und zudem die neurechtliche Sanktion im Strafregister nicht vorzeitig löschbar wäre.