{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-16_2007-04-30.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_16_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d83b802d13fdda0628602106ac0a4366ef48f556a2430cdbf8ff6bd8128b38459314264285b522c9c9efa5de9d429214?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d83b802d13fdda0628602106ac0a4366ef48f556a2430cdbf8ff6bd8128b38459314264285b522c9c9efa5de9d429214&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_16", "Checksum": "3e55e899edcae59dd7847503a85b28f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 30.04.2007 SK 2007 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 30.04.2007 SK 2007 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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April 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nK.\n\nwegen Drohung\n\nRegeste\n\nIm konkreten Fall der Schuldigerklärung wegen Drohung erweist sich die altrechtliche\nBusse von Fr. 500.-- mit Löschbarkeit nach einem Jahr als mildere Sanktion, weil nach\nneuem Recht eine bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB)\nausgesprochen würde und zudem die neurechtliche Sanktion im Strafregister nicht vorzeitig löschbar wäre.\n\nEine von K. eingereichte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 24.\nSeptember 2007 abgewiesen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nDer Angeschuldigte K. war erstinstanzlich von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und wegen Drohung schuldig erklärt\nworden. Infolge Appellation des Angeschuldigten im Schuldpunkt war der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung durch die 2. Strafkammer zu überprüfen unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV.\nAuszug aus den Erwägungen\n\nSeite 2  6\nI. FORMELLES\n(...)\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n\n1. Vorgeschichte\n\nAus den Akten (insbes. p. 101 f.) und aus dem erstinstanzlichen Motiv ergibt sich,\ndass dem vorliegend zu beurteilenden Fall kurz zusammengefasst die folgende\nVorgeschichte zugrunde liegt:\n\nZwischen K. und seiner abgeschiedenen Ehefrau, (...), besteht seit längerer Zeit ein\nerbitterter Streit um das Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder.\nVorläufiger Höhepunkt war ein von der Vormundschaftsbehörde am 12.05.2005\nwegen ungenügender Betreuung der Kinder bei einem Ferienaufenthalt verfügter\nBesuchsstopp, der formell offenbar immer noch in Kraft ist. Besuche der Kinder\nbeim Vater finden jedoch statt. Nach dem Besuchsstopp wurde eine Beistandschaft\nerrichtet und L. zum Beistand ernannt. Sein Auftrag war es, eine neue Besuchsrechtsregelung zu vermitteln und deren Durchführung zu überwachen. Bis auf ein\nGespräch im August 2005 weigerte sich K. jedoch, mit dem Beistand zu kooperieren.\n\nK. soll gemäss L. (p. 14) „früher in anderem Zusammenhang“ bereits tätlich geworden sein und gemäss im Polizeijournal vermerkter Aussage von L.s Chef, (...), L.\nseit längerer Zeit belästigt und zum Teil auch bedroht haben. Nähere Angaben\nhierzu fehlen jedoch.\n\n2. Beweisfrage\n\nDem Angeschuldigten wird gemäss Strafanzeige (...) vom 17.05.2006 (p. 1 ff.) vorgeworfen, am Freitag, 05.05.2006, um 16.20 Uhr, L. von einem Publifon bei der\nPoststelle (...) (p. 64) auf dessen Direktwahlnummer angerufen und ihm angedroht\nzu haben, er werde ihn (...) \"kaputt machen“, wenn er ihm begegne, und er werde\nam Feierabend auf ihn warten (p. 12).\n\nDer Angeschuldigte bestreitet, L. am fraglichen Tag überhaupt angerufen zu haben.\nEr stellt das Ganze sinngemäss als (weitere) Schikane der Vormundschaftsbehörde\ngegen ihn dar.\n\nSeite 3  6\n3. Ablauf des Geschehens gemäss Verfahrensakten\n\nAus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Ablauf des massgeblichen\nGeschehens: (...)\n\n4. Würdigung\n\na. (...)\n\nb. (...)\n\nc. (...)\n\nd. Fazit\n\nEs ist mit Blick auf die zeitlichen Abläufe möglich, dass K. den Telefonanruf um\n16.20 Uhr am 05.05.2006 ausgeführt hat. Die gesamten Umstände und das frühere\nVerhalten K.s gegenüber L. sprechen für die Richtigkeit der gegen K. erhobenen\nAnschuldigungen. Demgegenüber ist die vom Angeschuldigten erhobene Behauptung, das Ganze sei zu seiner Schikane von L. inszeniert worden, unglaubwürdig\nund nicht nachvollziehbar.\n\nInsgesamt beweiswürdigend bestehen für die Kammer deshalb keine ernsthaften\nZweifel daran, dass K. am 05.05.2006, (...), in seinem Briefkasten eine Abholungseinladung vorfand, sich umgehend zur Post begab, dort den Einschreibebrief von L.\nvom 02.05.2006 entgegen- und zur Kenntnis nahm, der ihn in Zorn versetzte, hierauf sich unverzüglich auf den Weg (...) machte, um L. schliesslich von einem öffentlichen Telefon (...) aus anzurufen und dabei die aktenkundigen Drohungen auszusprechen.\n\nIII. RECHTLICHES\n\nEs kann hierzu auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen des Vorrichters (S. 10-12 = p. 90-92) verwiesen werden.\n\nDer Strafantrag liegt mit der durch L. mitunterzeichneten Strafanzeige vor. Die\nAussage K.s, er werde L. (...) \"kaputt machen“ und am Feierabend auf L. warten,\nwar geeignet, diesen im Sinne von Art. 180 StGB in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie hat diese Wirkung auch erreicht, wie die sofortige Reaktion L.s durch\nEinschalten seiner Vorgesetzten und der Polizei zeigt.\n\nSeite 4  6\nK. ist deshalb – wie in erster Instanz – der Drohung gemäss Art. 180 StGB zum\nNachteil von L., (...), schuldig zu erklären.\n\nIV. STRAFZUMESSUNG\n\n1. Intertemporales Recht – Grundsatz der lex mitior\n\nBeim vorliegenden Verfahren stellt sich im Besonderen die Frage nach dem heute\nanwendbaren Recht, da am 01.01.2007, mithin nach der erstinstanzlichen Beurteilung der Sache, eine revidierte Version des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist.\n\nDie Strafdrohungen des revidierten Strafgesetzbuches sind auf die Verbrechen und\nVergehen, die zu Zeiten des „alten“ Rechts verübt worden waren, grundsätzlich\nnicht anwendbar, es sei denn, das neue Recht sei für den jeweiligen Täter das mildere (Grundsatz der „lex mitior“, Art. 2 Abs. 2 StGB).\n\n"}