SK-Nr. 2007/16 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Räz und Oberrichter Cavin sowie Kammerschreiber Sigrist vom 20. April 2007 in der Strafsache gegen K. wegen Drohung Regeste Im konkreten Fall der Schuldigerklärung wegen Drohung erweist sich die altrechtliche Busse von Fr. 500.-- mit Löschbarkeit nach einem Jahr als mildere Sanktion, weil nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) ausgesprochen würde und zudem die neurechtliche Sanktion im Strafregister nicht vor- zeitig löschbar wäre. Eine von K. eingereichte Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht am 24. September 2007 abgewiesen. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Angeschuldigte K. war erstinstanzlich von der Anschuldigung der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und wegen Drohung schuldig erklärt worden. Infolge Appellation des Angeschuldigten im Schuldpunkt war der erstinstanzli- che Schuldspruch wegen Drohung durch die 2. Strafkammer zu überprüfen unter Be- achtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Auszug aus den Erwägungen Seite 2  6 I. FORMELLES (...) II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG 1. Vorgeschichte Aus den Akten (insbes. p. 101 f.) und aus dem erstinstanzlichen Motiv ergibt sich, dass dem vorliegend zu beurteilenden Fall kurz zusammengefasst die folgende Vorgeschichte zugrunde liegt: Zwischen K. und seiner abgeschiedenen Ehefrau, (...), besteht seit längerer Zeit ein erbitterter Streit um das Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Vorläufiger Höhepunkt war ein von der Vormundschaftsbehörde am 12.05.2005 wegen ungenügender Betreuung der Kinder bei einem Ferienaufenthalt verfügter Besuchsstopp, der formell offenbar immer noch in Kraft ist. Besuche der Kinder beim Vater finden jedoch statt. Nach dem Besuchsstopp wurde eine Beistandschaft errichtet und L. zum Beistand ernannt. Sein Auftrag war es, eine neue Besuchs- rechtsregelung zu vermitteln und deren Durchführung zu überwachen. Bis auf ein Gespräch im August 2005 weigerte sich K. jedoch, mit dem Beistand zu kooperie- ren. K. soll gemäss L. (p. 14) „früher in anderem Zusammenhang“ bereits tätlich gewor- den sein und gemäss im Polizeijournal vermerkter Aussage von L.s Chef, (...), L. seit längerer Zeit belästigt und zum Teil auch bedroht haben. Nähere Angaben hierzu fehlen jedoch. 2. Beweisfrage Dem Angeschuldigten wird gemäss Strafanzeige (...) vom 17.05.2006 (p. 1 ff.) vor- geworfen, am Freitag, 05.05.2006, um 16.20 Uhr, L. von einem Publifon bei der Poststelle (...) (p. 64) auf dessen Direktwahlnummer angerufen und ihm angedroht zu haben, er werde ihn (...) "kaputt machen“, wenn er ihm begegne, und er werde am Feierabend auf ihn warten (p. 12). Der Angeschuldigte bestreitet, L. am fraglichen Tag überhaupt angerufen zu haben. Er stellt das Ganze sinngemäss als (weitere) Schikane der Vormundschaftsbehörde gegen ihn dar. Seite 3  6 3. Ablauf des Geschehens gemäss Verfahrensakten Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Ablauf des massgeblichen Geschehens: (...) 4. Würdigung a. (...) b. (...) c. (...) d. Fazit Es ist mit Blick auf die zeitlichen Abläufe möglich, dass K. den Telefonanruf um 16.20 Uhr am 05.05.2006 ausgeführt hat. Die gesamten Umstände und das frühere Verhalten K.s gegenüber L. sprechen für die Richtigkeit der gegen K. erhobenen Anschuldigungen. Demgegenüber ist die vom Angeschuldigten erhobene Behaup- tung, das Ganze sei zu seiner Schikane von L. inszeniert worden, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Insgesamt beweiswürdigend bestehen für die Kammer deshalb keine ernsthaften Zweifel daran, dass K. am 05.05.2006, (...), in seinem Briefkasten eine Abholungs- einladung vorfand, sich umgehend zur Post begab, dort den Einschreibebrief von L. vom 02.05.2006 entgegen- und zur Kenntnis nahm, der ihn in Zorn versetzte, hier- auf sich unverzüglich auf den Weg (...) machte, um L. schliesslich von einem öf- fentlichen Telefon (...) aus anzurufen und dabei die aktenkundigen Drohungen aus- zusprechen. III. RECHTLICHES Es kann hierzu auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen des Vor- richters (S. 10-12 = p. 90-92) verwiesen werden. Der Strafantrag liegt mit der durch L. mitunterzeichneten Strafanzeige vor. Die Aussage K.s, er werde L. (...) "kaputt machen“ und am Feierabend auf L. warten, war geeignet, diesen im Sinne von Art. 180 StGB in Schrecken oder Angst zu ver- setzen und sie hat diese Wirkung auch erreicht, wie die sofortige Reaktion L.s durch Einschalten seiner Vorgesetzten und der Polizei zeigt. Seite 4  6 K. ist deshalb – wie in erster Instanz – der Drohung gemäss Art. 180 StGB zum Nachteil von L., (...), schuldig zu erklären. IV. STRAFZUMESSUNG 1. Intertemporales Recht – Grundsatz der lex mitior Beim vorliegenden Verfahren stellt sich im Besonderen die Frage nach dem heute anwendbaren Recht, da am 01.01.2007, mithin nach der erstinstanzlichen Beurtei- lung der Sache, eine revidierte Version des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist. Die Strafdrohungen des revidierten Strafgesetzbuches sind auf die Verbrechen und Vergehen, die zu Zeiten des „alten“ Rechts verübt worden waren, grundsätzlich nicht anwendbar, es sei denn, das neue Recht sei für den jeweiligen Täter das mil- dere (Grundsatz der „lex mitior“, Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht strenger oder milder ist, beurteilt sich gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung nach der so genannten konkreten Methode. Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 8). Dafür massgebend ist die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten des Schuldigen. Diese bewertet man nicht aus der persön- lichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine verallgemeinernde Einschätzung der Nachteile. Deshalb gilt die Freiheitsstrafe immer als strenger als die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (RIKLIN, Revision des AT StGB: Fra- gen des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1473, mit Hinweisen). 2. Strafdrohung Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht lautete die Strafdrohung gemäss Art. 180 aStGB auf Gefängnis oder Busse. Das seit Anfang 2007 gültige, revidierte Recht bedroht Art. 180 StGB neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Seite 5  6 3. Konkrete Strafzumessung K. wurde durch den Vorrichter zu einer Busse von Fr. 500.--, mit Eintrag im Strafre- gister, bei Bewährung löschbar nach einem Jahr, verurteilt. Diese Strafe erscheint der Kammer grundsätzlich als schuldangemessen. Nach revidiertem Strafgesetzbuch wäre anstelle der altrechtlichen Busse im vorlie- genden Fall eine bedingte Geldstrafe auszufällen, die in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB praxisgemäss – um dem Bedürfnis nach einem „Denkzettel“ Rechnung zu tragen – mit einer (per se unbedingten) Busse verbunden würde. Eine neurechtliche Sanktion, die (bedingte) Geldstrafe und (unbedingte) Busse verbindet, führt insgesamt zu einer grösseren Betroffenheit von K. als die ange- fochtene (altrechtliche) Busse von Fr. 500.--. Zu einer zusätzlichen Benachteiligung des Verurteilten führt das neue Recht dadurch, dass eine vorzeitige Löschung des Strafregistereintrags nicht mehr möglich ist. Damit erweist sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht gegenüber dem zur Tatzeit geltenden nicht als milder. Für die Strafzumessung ist deshalb das bisherige Recht anzuwenden, und es ist die vom Vorrichter ausgefällte Busse von Fr. 500.-- mit bedingter Löschbarkeit im Strafregister nach einem Jahr zu bestätig- ten. V. VERFAHRENSKOSTEN (...) VI. URTEILSDISPOSITIV (...) Seite 6  6