399 StrV). Ein Anspruch auf eine Entschädigung des Verurteilten für seine Auslagen (insbesondere Anwaltskosten) besteht folglich nicht. Dem amtlichen Verteidiger ist daher lediglich ein amtliches Honorar zuzusprechen (vgl. ebenfalls Entscheid der 3. StrK 2007/83 i.S. I. vom 29.10.2007 sowie 2007/79 i.S. K. vom 31.10.2007). (...) 4