Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei Verfahren nach Ziff. 2. Abs. 2 StGB-Schlussbestimmungen ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt folglich - im Gegensatz zur Frage der Verfahrenskosten - eine echte Gesetzeslücke vor, die vom Richter mit der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, zu füllen ist. Das vorliegende Verfahren ist ähnlich demjenigen bei anderen nachträglichen Entscheiden. Es liegt daher nahe, die diesbezüglichen Bestimmungen anzuwenden. Anknüpfend an den Schuldspruch im Hauptverfahren wird hier regelmässig - unabhängig von Ausgang des Verfahrens - keine Entschädigung gesprochen (Art. 399 StrV).