6. Kosten Ein Kostenentscheid zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hiezu BGE 132 I 117). Eine solche gesetzliche Grundlage fehlt für Entscheide nach Ziff. 2 Abs. 2 der StGB- Schlussbestimmungen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt daher der Kanton, zumal Art. 395 StrV explizit vorsieht, dass in den nicht geregelten Fällen der Kanton die Verfahrenskosten trägt (vgl. auch Entscheid der 3. StrK 2007/83 i.S. I. vom 29.10.2007 sowie 2007/79 i.S. K. vom 31.10.2007).