3 Der Gesundheitszustand von K. hat keinen essentiellen Einfluss auf die Rückfallgefahr. Auf die Entscheidfindung, ob eine Therapeutische Massnahme anzuordnen ist, hat er folglich - anders als bei einer Beurteilung der Strafempfindlichkeit - keinen Einfluss. Völlig hoffnungslos ist die Situation für K. auch nach einer Weiterführung der Verwahrung nicht: Gemäss Art. 64a und 64b StGB kann eine verwahrte Person periodisch ein Gesuch um bedingte Entlassung stellen. Einem solchen wird stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verwahrte in Freiheit bewährt.