291). Die Staatsanwaltschaft verwies zu Recht darauf hin, dass es an der Voraussetzung der Erfolgsaussicht nicht nur in denjenigen Fällen fehlt, wo die Untherapierbarkeit feststeht, sondern auch in denjenigen Fällen, wo kurz-, mittel- oder langfristig völlig offen ist, ob eine therapeutische Massnahme überhaupt rückfallpräventive Wirkungen entfalten könnte (vgl. Entscheid der 1. StrK 2007/89). Die bei K. bisher durchgeführte Therapie wurde im Jahre 2004 wegen Zwecklosigkeit beendet.