Während im Fall K. die ersten drei Voraussetzungen (er leidet an einer erheblichen dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche in Zusammenhang mit den von ihm begangenen Delikten steht) gegeben wären, fehlt es an der vierten Voraussetzung, der positiven Prognose einer Therapie. Der Gutachter Dr. med. Y. hält fest, dass die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 bis 69 und 63 nStGB bei der festgestellten ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht ausreichen würden, um der Rückfallgefahr wirksam zu begegnen (pag. 291).