Wie bereits erwähnt, kann gemäss Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung eines Täters, der psychisch schwer gestört ist, angeordnet werden, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, die Behandlung werde der Gefahr weiterer solcher Taten begegnen. Während im Fall K. die ersten drei Voraussetzungen (er leidet an einer erheblichen dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche in Zusammenhang mit den von ihm begangenen Delikten steht) gegeben wären, fehlt es an der vierten Voraussetzung, der positiven Prognose einer Therapie.