2 Die Kammer beurteilt das Gutachten von Dr. med. Y. vom 12.11.2007 als umfassend, sorgfältig, lege artis angefertigt und schlüssig. Es gibt folglich keine Veranlassung, von den Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen. Die Kritik von K. anlässlich der Hauptverhandlung, er finde im Gutachten nichts über die Zeit auf den Philippinen kann nicht nachvollzogen werden. Seine Ausführungen über die betreffende Periode sind beispielsweise auf den Seiten 44 und 45 wiedergegeben.