Das Bundesgericht hat außerdem das Urteil auf seine Zulässigkeit, Verfassungsmässigkeit und Verhältnismässigkeit überprüft. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Urteilsbegründungen verwiesen werden. Ebenfalls nicht Inhalt dieses Verfahrens sind die rechtskräftigen Schuldsprüche der Sexualdelikte z.N. von X. F. und P. K.