5.3. Erwägungen der Kammer Die Argumentation der Verteidigung basiert zu einem grossen Teil auf der angeblichen Unrechtmässigkeit der von der 3. Strafkammer am 21.06.2006 ausgesprochenen Verwahrung. Es ist daher vorab erneut darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 21.06.2006 rechtskräftig ist. Die darin ausgesprochene Verwahrung ist und kann nicht mehr Thema des vorliegenden Verfahrens sein. Das Bundesgericht hat außerdem das Urteil auf seine Zulässigkeit, Verfassungsmässigkeit und Verhältnismässigkeit überprüft.