Y. wies darauf hin, dass die Durchführung einer psychotherapeutischen Arbeit tatsächlich als zwecklos zu sehen sei, wenn der Betroffene die Notwendigkeit dazu nicht erkennt und für die Durchführung der Therapie nicht motiviert ist. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Verwahrte, dass er keinen Therapiebedarf sieht. Die Kammer stellte fest, dass nicht mehr als eine vage Hoffnung, eine Therapie könnte bei K. dereinst doch noch Wirkung zeigen, besteht. Die altrechtliche Verwahrung wird daher als neurechtliche weitergeführt.