Regeste An der Voraussetzung der für eine stationäre Massnahme geforderten Erfolgsaussicht fehlt es nicht nur in denjenigen Fällen, wo die Untherapierbarkeit feststeht, sondern auch in denjenigen Fällen, wo kurz-, mittel- oder langfristig völlig offen ist, ob eine therapeutische Massnahme überhaupt rückfallpräventive Wirkungen entfalten könnte (vgl. Entscheid der 1. StrK 2007/89). Der Gutachter hielt in casu fest, dass die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 bis 69 und 63 nStGB bei der beim Verwahrten festgestellten ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht ausreichen würde, um der Rückfallgefahr wirksam zu begegnen (pag.