{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-01-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-132_2008-01-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_132_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77843abd3ab7e0d715d37acac6c9603e9b32d1775533f86169877f3ae3eba2fdea2a8bdafb45b9b221ee2025bd78aa438d0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77843abd3ab7e0d715d37acac6c9603e9b32d1775533f86169877f3ae3eba2fdea2a8bdafb45b9b221ee2025bd78aa438d0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_132", "Checksum": "a101e997a64b6ae3267dbf2d963ec58e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 08.01.2008 SK 2007 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 08.01.2008 SK 2007 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfung altrechtlicher Verwahrung (Leitentscheid) | Strafkammer"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:11:22", "Checksum": "22bc23c95f1d0bc9773d35d964688f13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 08.01.2008 SK 2007 132\nRegeste:\nÜberprüfung altrechtlicher Verwahrung (Leitentscheid) | Strafkammer\n\nSK-Nr. 2007/132\n\nUrteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Wüthrich-Meyer\nund Oberrichterin Apolloni Meier sowie Kammerschreiberin Steffen\n\nvom 05. Dezember 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nK.\namtlich vertreten durch Fürsprecher W.\n\nwegen Überprüfung der altrechtlich ausgesprochenen Verwahrung (Ziffer 2 Abs. 2 der\nSchlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002)\n\nRegeste\nAn der Voraussetzung der für eine stationäre Massnahme geforderten\nErfolgsaussicht fehlt es nicht nur in denjenigen Fällen, wo die Untherapierbarkeit\nfeststeht, sondern auch in denjenigen Fällen, wo kurz-, mittel- oder langfristig völlig\noffen ist, ob eine therapeutische Massnahme überhaupt rückfallpräventive Wirkungen\nentfalten könnte (vgl. Entscheid der 1. StrK 2007/89).\nDer Gutachter hielt in casu fest, dass die Anordnung einer therapeutischen\nMassnahme nach Art. 59 bis 69 und 63 nStGB bei der beim Verwahrten festgestellten\nausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht ausreichen würde, um der\nRückfallgefahr wirksam zu begegnen (pag. 291). Zwar wurde K. gemäss aktuellem\nGutachten nicht jegliche Therapierbarkeit abgesprochen, doch der Gutachter Dr.\nmed. Y. wies darauf hin, dass die Durchführung einer psychotherapeutischen Arbeit\ntatsächlich als zwecklos zu sehen sei, wenn der Betroffene die Notwendigkeit dazu\nnicht erkennt und für die Durchführung der Therapie nicht motiviert ist. Anlässlich der\nHauptverhandlung bestätigte der Verwahrte, dass er keinen Therapiebedarf sieht. Die\nKammer stellte fest, dass nicht mehr als eine vage Hoffnung, eine Therapie könnte\nbei K. dereinst doch noch Wirkung zeigen, besteht. Die altrechtliche Verwahrung wird\ndaher als neurechtliche weitergeführt.\n\n1\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nMit Urteil vom 21.06.2006 ordnete die 3. Strafkammer i.S. K. in Anwendung von Art. 43\nZiff.1 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die Verwahrung an.\nAufgrund der Schlussbestimmungen des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen\nneuen Allgemeinen Teils des StGB Ziff. 2 Abs. 2 hatte die 3. Strafkammer zu prüfen,\nob im Fall K. die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61\noder 63) vorliegen oder ob die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt werden\nsoll.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n5.3. Erwägungen der Kammer\nDie Argumentation der Verteidigung basiert zu einem grossen Teil auf der\nangeblichen Unrechtmässigkeit der von der 3. Strafkammer am 21.06.2006\nausgesprochenen Verwahrung. Es ist daher vorab erneut darauf hinzuweisen,\ndass das Urteil vom 21.06.2006 rechtskräftig ist. Die darin ausgesprochene\nVerwahrung ist und kann nicht mehr Thema des vorliegenden Verfahrens sein.\nDas Bundesgericht hat außerdem das Urteil auf seine Zulässigkeit,\nVerfassungsmässigkeit und Verhältnismässigkeit überprüft. Es kann\ndiesbezüglich auf die entsprechenden Urteilsbegründungen verwiesen werden.\nEbenfalls nicht Inhalt dieses Verfahrens sind die rechtskräftigen Schuldsprüche\nder Sexualdelikte z.N. von X. F. und P. K.\n\nK. wurde bereits als 12-Jähriger das erste Mal auffällig und begann früh seine\ndeliktische Karriere. Er verletzte in seiner Vergangenheit immer wieder soziale\nNormen. Zwar liegen die letzten strafbaren Handlungen - wie die Verteidigung zu\nRecht geltend macht- weit zurück. Es ist jedoch zu beachten, dass K. bereits\n1992 aus einer Verwahrung entlassen wurde. Auch damals hatte er sich zuvor im\nVollzug korrekt verhalten. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, nach der\nEntlassung erneut straffällig zu werden.\n\n2\nDie Kammer beurteilt das Gutachten von Dr. med. Y. vom 12.11.2007 als\numfassend, sorgfältig, lege artis angefertigt und schlüssig. Es gibt folglich keine\nVeranlassung, von den Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen.\nDie Kritik von K. anlässlich der Hauptverhandlung, er finde im Gutachten nichts\nüber die Zeit auf den Philippinen kann nicht nachvollzogen werden. Seine\nAusführungen über die betreffende Periode sind beispielsweise auf den Seiten 44\nund 45 wiedergegeben.\n\n"}