relativ hohen Vorstrafe zu verzichten, wenn das neue Delikt mit einer demgegenüber relativ geringfügigen unbedingten Geldstrafe geahndet wird. e) Im vorliegenden Fall Unter Berücksichtung dieser Aspekte geht die Kammer davon aus, dass die für das Probezeitdelikt unbedingt ausgesprochene Geldstrafe vorliegend geeignet erscheint, den Angeschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und ein Vollzug sowohl der neuen Strafe als auch der — immerhin dreimal so hohen — Vorstrafe in casu unverhältnismässig erschiene. Den Anträgen des Generalprokurators folgend erscheint es