Auch wenn sich die Auswirkungen der Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldstrafe auf den Betroffenen naturgemäss nicht mit der „Schock- und Warnwirkung" des Vollzugs einer kurzen Freiheitsstrafe vergleichen lassen, kann nach Auffassung der Kammer unter Umständen auch einer unbedingten Geldstrafe eine gewisse Warnwirkung zukommen, weshalb es auch im Bereich einer Geldstrafe erforderlich ist, immer auch die zu erwartende Warnwirkung des Vollzugs der neuen bzw. der zu widerrufenden Strafe mit zu berücksichtigen. Weiter spricht auch der erwähnte Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dafür, auf einen Widerruf einer