SK 06 199]). Praktisch fand diese Praxis aber ihre Rechtfertigung auch darin, dass es im Falle einer relativ schweren bedingt aufgeschobenen Strafe und eines eher geringfügigen neuen Delikts als unverhältnismässige Härte erschiene, wenn der Täter „wegen" des neuen Delikts nicht nur die ihm entsprechende, sondern auch die aufgeschobene Strafe verbüssen müsste (STRATENWERTH, a.a.O.).