O. mit Nachweisen). So ging man davon aus, dass bei sozial integrierten Personen, die sich noch nie im Strafvollzug befunden haben, allein die nun erstmalige Erfahrung eines Strafvollzugs schon eine ausreichende Schock- und Warnwirkung auszulösen vermag, um den Betroffenen nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (BGE 116 IV 97; Urteil der 1. Strafkammer vom 10. August 2006 i.S.L. [SK 06 199]).