In jenem Urteil wurde dieser Frage allerdings nicht vertieft nachgegangen, da auch die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Mischrechnungspraxis aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht gegeben waren. Der vorliegende Fall gibt der Kammer Gelegenheit, in diesem Zusammenhang präzisierend Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass die Mischrechnungspraxis in erster Linie mit der Warnwirkung von kurzen Freiheitsstrafen begründet wurde (STRATENWERTH, a.a.O. mit Nachweisen).