9 „Mischrechnungspraxis” namentlich auch auf Geldstrafen übertragen lässt, wovon der Generalprokurator offenbar stillschweigend ausgeht. Im Urteil vom B. Februar 2007 i.S. P [SK 06/401] ist die 1. Strafkammer noch davon ausgegangen, dass im Rahmen einer Gesamt- Geldstrafe kein Raum für die Anwendung der Mischrechnungspraxis besteht. In jenem Urteil wurde dieser Frage allerdings nicht vertieft nachgegangen, da auch die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Mischrechnungspraxis aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht gegeben waren.