SK 06 436]). An der Voraussetzung, dass bei der Frage des Widerrufs die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen ist, hat sich auch unter der Geltung des neuen Rechts nichts geändert. So ist auch im Anwendungsbereich von Art. 46 StGB bei der Prognose ebenfalls die voraussichtliche Wirkung der ihretwegen verhängten Sanktion zu berücksichtigen (STRATENWERTH, AT II, § 5 N 109). d) Anwendbarkeit der Mischrechnungspraxis auf Geldstrafen? Da sich Art. 46 StGB im Gegensatz zu Art. 41 aStGB nicht mehr ausschliesslich auf Freiheitsstrafen bezieht, stellt sich die Frage, ob sich die unter dem alten Recht entwickelte