Umgekehrt waren auch die Auswirkungen der Verbüssung einer früher bedingt ausgefällten, nunmehr zu vollziehenden Strafe bei der Prognosestellung für die neue Strafe mit einzubeziehen (BGE 116 IV 97). Dementsprechend wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der Regel zunächst die kürzere Strafe dem erstmaligen Vollzug zugeführt und die längere neu bzw. nochmals aufgeschoben (sog. „Mischrechnungspraxis", vgl. z.B. Urteil der 2. Strafkammer vom 19. Dezember 2006 i.S.L. [SK 06 436]).