Nach altem Recht war bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs indessen die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen, was dazu führte, dass im Ergebnis der Vollzug der einen Strafe und die Einräumung oder Weiterführung der Bewährungsfrist für die andere Strafe eine sinnvolle Lösung darstellen konnte (BGE 107 IV 97, E. 2d; BSK StGB I- SCHNEIDER, Art. 41 N 241). Umgekehrt waren auch die Auswirkungen der Verbüssung einer früher bedingt ausgefällten, nunmehr zu vollziehenden Strafe bei der Prognosestellung für die neue Strafe mit einzubeziehen (BGE 116 IV 97).