Die Anforderungen an die Bewährung bei der Frage des Widerrufs nach in der Probezeit erfolgter Delinquenz entsprechen zwar grundsätzlich jenen, die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gelten, da der Entscheid des Richters in beiden Fällen seinem Wesen nach der Gleiche ist (BGE 98 IV 76, E. 1). Nach altem Recht war bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs indessen die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mit zu berücksichtigen, was dazu führte, dass im Ergebnis der Vollzug der einen Strafe und die Einräumung oder Weiterführung der Bewährungsfrist für die andere Strafe eine sinnvolle Lösung darstellen konnte (BGE 107 IV 97, E. 2d;