Mit anderen Worten ist aufgrund einer neuen Anlasstat die Prognose des künftigen Legalverhaltens neu zu stellen (STRATENWERTH/WOHLERS, Art. 46 N 2). Die Anforderungen an die Bewährung bei der Frage des Widerrufs nach in der Probezeit erfolgter Delinquenz entsprechen zwar grundsätzlich jenen, die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gelten, da der Entscheid des Richters in beiden Fällen seinem Wesen nach der Gleiche ist (BGE 98 IV 76, E. 1).