b) gesetzliche Grundlagen Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 ist Art. 46 StGB auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar.