a) Ausführungen des Generalprokurators Zur Frage des Widerrufs führte der Generalprokurator unter Hinweis auf Art. 46 StGB aus, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Verweigerung des bedingten Vollzuges für das Probezeitdelikt für den Angeschuldigten eine genügende Warnwirkung erzielt werden könne, so dass in Anwendung der „Mischrechnungspraxis" auf den Widerruf der dreissigtägigen bedingten Gefängnisstrafe zu verzichten sei. In Anbetracht der beiden Vorstrafen sei die Probezeit schliesslich um ein Jahr zu verlängern.