Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegen für die Kammer indessen vorliegend die Voraussetzungen einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht vor, weshalb sie im Ergebnis übereinstimmend mit dem Generalprokurator die Anwendung der „Mischrechnungspraxis" im vorliegenden Fall befürwortet. Damit überwiegen für die Kammer bei der Prognosestellung grundsätzlich die negativen Elemente, und es lässt sich nicht vom „Fehlen einer ungünstigen Prognose" sprechen. Der bedingte Strafvollzug für das Probezeitdelikt kann damit nicht gewährt werden. 6. Widerruf