Die Ausführungen des Generalprokurators sind nach Auffassung der Kammer daher insofern etwas missverständlich, als dort im Rahmen der Prognosestellung für das Probezeitdelikt abschliessend festgehalten wird: „Gesamthaft gesehen überwiegen damit eher die positiven Faktoren, so dass an sich vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann." (Hervorhebungen durch die Kammer, pag. 139). Wenn der Generalprokurator von einer grundsätzlich guten Prognose ausgeht, wäre nach dem Gesagten die Anwendung der „Mischrechnungspraxis" von vornherein ausgeschlossen. Wie nachfolgend zu zeigen ist