d) Beurteilung der Bewährungsaussichten durch die Kammer Vorab ist festzuhalten, dass Grundvoraussetzung für die Anwendung der vom Generalprokurator erwähnten „Mischrechnungspraxis" zunächst das Vorliegen einer ungünstigen Bewährungsprognose ist. Andernfalls, das heisst bei Vorliegen einer von Beginn weg günstigen Bewährungsprognose, wäre sowohl der unbedingte Vollzug der neuen Strafe als auch ein Widerruf der Vorstrafe ausgeschlossen und damit bestände kein